FAQ

Ackerland
Bauzonengebiet
Bodeneignungsklassen
Fruchtfolgeflächen (FFF)
Kulturland(schaft)
Nicht-Bauzonengebiet
Nutzungsplanung
Ökologische Ausgleichsflächen
Raumplanung
Reservebaugebiet
Richtplan
RPG/REG
Siedlungsgebiet
Weideland
Zonenplan


Ackerland

Land, das als Acker genutzt wird. Ein Acker, auch Feld genannt, ist ein landwirtschaftlich genutzter Boden, der regelmässig zum Beispiel mit einem Pflug bearbeitet und mit einer Feldfrucht bestellt wird.


Bauzonengebiet

Das Bauzonengebiet umfasst alles Land, das der Bauzone zugeordnet ist. In der Schweizerischen Raumplanung wird das Land in Bauzone und Nicht-Bauzone unterteilt. Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet, weitgehend bereits überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Die Bauzone wird weiter aufgeteilt in verschieden Wohn- und Gewerbezonen, wo je nach dem unterschiedliche Regelungen bezüglich Lärm, Gebäudehöhen, Bodenausnützung etc. gelten.


Bodeneignungsklassen

Von 1988 bis 1997 wurde für den Kanton Zürich flächendeckend eine landwirtschaftliche Bodenkarte erarbeitet. Dabei wurden die Böden der Bodeneignungsklassen 1 bis 5 als für Fruchtfolgefläche «geeignet» und diejenigen der Bodeneignungsklasse 6 als «bedingt geeignet» bezeichnet. Die genaue Definition findet sich unten:

Nutzungseignungsklassen

Die landwirtschaftliche Nutzungseignungskarte weist 10 Eignungsklassen aus, worin die Anbaumöglichkeiten für die Landwirtschaft und die erforderlichen Standorteigenschaften bzgl. Boden, Relief und Klima umschrieben sind. Die Beurteilung wurde für alle vier Nutzungsgebiete gesondert vorgenommen.

Im Futterbaugebiet ist die Bedeutung der Standortfaktoren Geländeform und Klima gegenüber der Bedeutung der Bodeneigenschaften grösser. Während das Klima vor allem die Ertragshöhe und -sicherheit begrenzt, ist die Geländeform, insbesondere die Hangneigung, in den meisten Fällen für die Nutzungsmöglichkeit des Bodens ausschlaggebend.

Klasse 1: Uneingeschränkte Fruchtfolge 1. Güte
Anbau aller Kulturen einschliesslich Hackfrüchte und Feldgemüse mit hohen und sicheren Erträgen möglich. Das Wasser- und Nährstoffrückhaltevermögen dieser Standorte garantiert ein hohes Ertragspotential. Weder Bodenzusammensetzung, Gefüge, Durchlässigkeit noch Hangneigung stellen eine Limitierung für die Bewirtschaftung (insbesondere Bodenbearbeitung, Saat und Ernte) irgendeiner Kultur dar.

Klasse 2: Uneingeschränkte Fruchtfolge 2. Güte
Anbau aller Kulturen möglich bei etwas geringerer Ertragssicherheit bzw. leicht erhöhtem Aufwand für Bodenbearbeitung, Saat und Ernte. Das Wasser- oder Nährstoffrückhaltevermögen dieser Standorte ist zum Teil nicht optimal (aber normalerweise ausreichend) oder die Bewirtschaftung ist durch eine oder mehrere Standorteigenschaften leicht eingeschränkt. Maximale Eignungsklasse im Übergangsgebiet ackerbaubetont (Nutzungsgebiet 2).

Klasse 3: Getreidebetonte Fruchtfolge 1. Güte
Vielseitiger Ackerbau möglich mit Schwergewicht auf Getreidebau; Hackfruchtanbau nur mit erhöhtem Aufwand oder geringerer Ertragssicherheit in Trockenjahren. Das Wasser- oder Nährstoffrückhaltevermögen dieser Standorte ist gut. Die nutzbare Wasserkapazität kann z.B. im Zuckerrübenbau in Extremjahren zum limitierenden Faktor werden. In dieser Klasse sind vor allem Standorte, deren Skelettgehalt und/oder Feinerdekörnung den Hackfruchtanbau einschränken.

Klasse 4: Getreidebetonte Fruchtfolge 2. Güte
Einseitiger Ackerbau mit geringerem Ertragsvermögen. Genügende Eignung für Getreidebau, geringe Ertragssicherheit im Futterbau (Sommertrockenheit), Hackfruchtanbau generell stark eingeschränkt. Die geringe nutzbare Wasserkapazität, der hohe Steingehalt und/oder eine extreme Körnung schränken das Ertragspotential sowie die Bearbeitbarkeit dieser Standorte ein.

Klasse 5: Futterbaubetonte Fruchtfolge
Einseitiger Ackerbau; Futterbau mit guten und sicheren Erträgen bevorzugt. Getreidebau mit guten Erträgen möglich, Hackfruchtanbau meist stark eingeschränkt. Das Wasser- und Nährstoffrückhaltevermögen dieser Standorte ist gut. Die Neigung zur Vernässung, der hohe Säuregehalt  und/oder eine ungünstige Feinerdekörnung führen zu unzureichender Bearbeitbarkeit sowie erhöhter Verdichtungs- bzw. Erosionsgefährdung. Die Einschränkungen dieser Standorte liegen daher nicht im Ertragspotential sondern in den bodenschonenden Massnahmen, die eingehalten werden müssen, um dieses Potential zu erhalten. Maximale Eignungsklasse im Übergangsgebiet futterbaubetont(Nutzungsgebiet 3).

GIS-Bowserm mit Bodenkarte der Landwirtschaftsflächen:
www.gis.zh.ch/gb4/bluevari/gb.as

Nutzungseignungsklasse nach BodenkarteKanton Zürich

Fläche (roh, d.h. inklusive Siedlungsgebiet, z.T. Schutzgebiete etc.)

1 4'790
2 15'300
3 9'810
4 4'950
5 13'500
6 8'880
7 11'900
8 1'280
9 5'130
10 460
1-10 76'000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschätzte Zahlen, Stand ca. 1998

Aktuellere Zahlen (2011):

  • Bodenklasse 1-5: 39‘210 Hektaren
  • Bodenklasse 6: 10‘270 Hektaren


Fruchtfolgeflächen (FFF)

Generell erklärt sind Fruchtfolgeflächen (FFF) Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete; sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation, sowie die ackerfähigen Naturwiesen. FFF sind der agronomisch besonders wertvolle Teil des für die landwirtschaftliche Nutzung geeigneten Kulturlandes der Schweiz und sichern die Versorgung der Bevölkerung in Notzeiten. Sie sind deshalb in ihrem Gesamtumfang dauernd zu erhalten. Ein Blick in den Gesetzestext in der Raumplanungsverordnung liefert die Details:

Grundsätze
Art. 26
1
Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6 Abs. 2 Bst. a RPG); sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert.
2
Sie sind mit Blick auf die klimatischen Verhältnisse (Vegetationsdauer, Niederschläge), die Beschaffenheit des Bodens (Bearbeitbarkeit, Nährstoff- und Wasserhaushalt) und die Geländeform (Hangneigung, Möglichkeit maschineller Bewirtschaftung) zu bestimmen; die Bedürfnisse des ökologischen Ausgleichs sind zu berücksichtigen.
3
Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungsplanung gewährleistet werden kann.

Richtwerte des Bundes
Art. 27
1
Das Departement legt mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschafts-departements Richtwerte für den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und für deren Aufteilung auf die Kantone fest; die Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht.
2
Das Bundesamt für Landwirtschaft unterrichtet die Kantone über Untersuchungen und Planungen, die den Richtwerten zu Grunde liegen.

Erhebungen der Kantone
Art. 28
1
Die Kantone stellen, im Zuge der Richtplanung (Art. 6-12 RPG), die Fruchtfolgeflächen nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 zusammen mit den übrigen für die Landwirtschaft geeigneten Gebieten fest.
2
Dabei geben sie für jede Gemeinde kartografisch und in Zahlen Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen an; sie zeigen, welche Fruchtfolgeflächen in unerschlossenen Bauzonen oder in anderen nicht für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Zonen liegen.

Sachplan des Bundes
Art. 29
Der Bund legt im Sachplan Fruchtfolgeflächen den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone fest.

Sicherung der Fruchtfolgeflächen
Art. 30
1
Die Kantone sorgen dafür, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden; sie zeigen in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnahmen.
2
Sie stellen sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen (Art. 29) dauernd erhalten bleibt. Soweit dieser Anteil nicht ausserhalb der Bauzonen gesichert werden kann, bestimmen sie Planungszonen (Art. 27 RPG) für unerschlossene Gebiete in Bauzonen.
3
Der Bundesrat kann zur Sicherung von Fruchtfolgeflächen in Bauzonen vorübergehende Nutzungszonen bestimmen (Art. 37 RPG).
4
Die Kantone verfolgen die Veränderungen bei Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen; sie teilen die Veränderungen dem Bundesamt mindestens alle vier Jahre mit (Art. 9 Abs. 1).

Mit Art. 29 ist gleichzeitig auch aufgezeigt, dass leider der Sachplan Fruchtfolgeflächen alleine nicht den Erhalt der Fruchtfolgeflächen sichert. Es ist Sache der Kantone diese auszuscheiden und Massnahmen zu deren Erhalt einzuleiten.

Konkret im Kanton Zürich:
Gemäss Sachplan «Fruchtfolgeflächen» des Bundes (Februar 1992) beträgt der Mindestumfang für den Kanton Zürich 44’400 ha. Auf Grundlage der Bodenkarte des Kantons Zürich (1997) wurden Ende 2003 folgende Flächen als gesichert ausgewiesen:

  • Bodeneignungsklasse 1– 5: 40’069 ha (als Fruchtfolgeflächen geeignet)
  • Bodeneignungsklasse 6: 7463 ha (als Fruchtfolgeflächen bedingt geeignet)


Kulturland(schaft)

Kulturlandschaft bezeichnet die durch den Menschen geprägte Landschaft. Wichtige Faktoren (so genannte Wirkfaktoren) für die Entstehung und Entwicklung der Kulturlandschaft sind sowohl Beschaffenheit (Standortbedingungen) des Naturraums, die ursprüngliche Fauna und Flora, die menschlichen Einflüsse als auch die daraus resultierenden Wechselwirkungen.

Die mitteleuropäische Kulturlandschaft ist durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Diese Nutzungsform schuf bis zur Intensivierung (ab Mitte 20.Jh.) extrem artenreiche Habitate bzw. Biotope (z. B. Feuchtgebiete, Moorbiotope, Streuobstwiesen). Diese gingen aus wirtschaftlich-profitorientierten Beweggründen der Landschaft verloren. Doch noch immer sind die bestehenden Kulturlandschaften – je nach Grad der regional erheblich differenzierten Intensivierung – in ihrer Gesamtheit (Biodiversität) artenreicher, als es eine vom Wald beherrschte, humide Florenregion erlaubt.


Nicht-Bauzonengebiet

Unter dem Begriff «Nicht-Bauzone» werden in der Schweizerischen Raumplanung manchmal all diejenigen Zonen zusammengefasst die sich nicht zur Bebauung eignen. Wie der Name schon sagt, sind dies eigentlich alle Zonen ausser die Bauzone, also die Landwirtschaftszone, Naturschutzzonen, Freihaltezonen, Waldgebiete etc.


Nutzungsplanung

Die meisten Schweizer Kantone kennen einen hochentwickelten Gemeindeföderalismus. Im Bereich der Raumplanung wird demzufolge häufig folgende Kompetenzabgrenzung vorgenommen: Während der Kanton für die sein ganzes Territorium erfassende behördenverbindliche Richtplanung zuständig ist, überlässt er den Gemeinden die grundeigentümerverbindliche Nutzungsplanung, also insbesondere die Abgrenzung des Baugebietes vom Nichtbaugebiet und die Festsetzung von Art und Mass der konkreten baulichen Nutzung in den Bauzonen. Die Nutzungspläne müssen den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen. Die Festlegungen sind parzellenscharf und detaillierter als bei den kantonalen Richtplänen. Die Bauzonen müssen die Planungsziele und -grundsätze respektieren und dürfen die bundesrechtlich festgelegte Grösse nicht überschreiten. Von entscheidender Bedeutung sind auch die Normen des Umweltrechts. Die Festsetzung einer Bauzone setzt beispielsweise die Einhaltung von bestimmten Lärmgrenzwerten voraus. Untrennbar verbunden mit der Festlegung der Bauzonen ist die Aufgabe, diese später zu erschliessen und baureif zu machen. Die Beschränkung des Bauens auf Bauzonen macht nur dann einen Sinn, wenn die für den Bedarf von fünfzehn Jahren ausgeschiedenen Bauzonen auch in angemessenen Etappen baureif gemacht werden. Eine weitere Gemeindeaufgabe liegt in der Finanzierung der Baulanderschliessung.


Ökologische Ausgleichsflächen

Mit der starken Intensivierung der Landwirtschaft setzte gleichzeitig auch eine Abnahme der Artenvielfalt an Fauna und Flora ein, beispielsweise durch die gezielte Bekämpfung von Ackerunkräutern. So sind heutige landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen relativ uniforme Strukturen und stellen deshalb nur für wenige Organismen ein geeigneter Lebensraum dar. Mit dem Anlegen von ökologischen Ausgleichsflächen sollen insbesondere verschiedenartige, vielseitige Flächen geschaffen werden, wodurch für diverse Tiere und Pflanzen ein Lebensraum entsteht. Beispiele für ökologische Ausgleichsflächen sind: Buntbrachen, Rotationsbrachen, Ackerschonstreifen etc.


Raumplanung

Unter Raumplanung werden die planerischen Vorgänge subsumiert, ein bestimmtes Verwaltungsgebiet als geographischer Raum nach seinen naturräumlichen, wirtschaftlichen und sozialen Möglichkeiten zu ordnen und gezielt zu nützen.

Oder ausführlicher:
Der Mensch nutzt den Boden, das Wasser, die Luft – den ganzen Lebensraum. Er erstellt Gebäude, wohnt, arbeitet, verbringt die Freizeit und bewegt sich in diesem Raum. Unser Lebensstandard ist von Gütern, Produktionen, Dienstleistungen abhängig, die alle auch Lebensraum in Anspruch nehmen. Diese intensiven Nutzungsansprüche führen zu Interessenkonflikten, die umso grösser werden, je knapper der verfügbare Lebensraum ist und je mehr die Notwendigkeit der Schonung von Natur und Landschaft erkannt wird. Mit Hilfe der Raumplanung werden die unterschiedlichen Nutzungsansprüche koordiniert. Raumplanung ist das gezielte Einwirken auf die räumliche Entwicklung der Gesellschaft, der Wirtschaft und der natürlichen, gebauten und sozialen Umwelt in einem bestimmten Gebiet. Als Oberbegriff umfasst die Raumplanung in diesem Sinne alle räumlichen Planungen der öffentlichen Hand auf allen Staatsebenen (Bund, Kantone, Gemeinden) und in allen raumrelevanten Sachgebieten (Verkehr, Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft usw.). Die Raumplanung hat die Aufgabe, die räumlichen Probleme aufzunehmen, und die Funktionen im Raum aufeinander abzustimmen. Dafür entwickelt sie Grundvorstellungen, die den Lebensraum im Gesamtzusammenhang und unter Respektierung der Entscheidungs- und Handlungsspielräume kommender Generationen betrachten. Darüber hinaus muss die Raumplanung aufzeigen, welche Probleme mit welchen Massnahmen in welcher zeitlichen Reihenfolge angegangen werden. Raumplanung ist schliesslich Bodennutzungsplanung, indem sie die zulässige Nutzung der einzelnen Landflächen bestimmt, und sie übernimmt Koordinationsfunktionen, indem sie die Nutzungsansprüche aufeinander abstimmt, über auftretende Konflikte entscheidet und durch alle räumlich wirkenden Staatstätigkeiten hindurch Grundlage behördlicher Zusammenarbeit ist. Die Raumplanung ist ökologisch ausgerichtet, da sie die räumlichen Probleme in Verantwortung für den Lebensraum angeht.


Reservebaugebiet

Reservebaugebiet ist nicht überbautes Gebiet, dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist und das bei ausgewiesenem Bedarf in Bauzonen umgezont werden kann.


Richtplan

Ein Richtplan wird auf Gemeinde-, Kantons- sowie Bundesebene (Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), Artikel 6-12) geregelt beziehungsweise angewendet.
Richtpläne legen aufgrund übergeordneter Leitbilder in den Grundzügen fest, wie die Kantone und Gemeinden die Gesamtstruktur ihrer Natur-, Landwirtschaft- und Siedlungs- und Erholungsräume mittel- und langfristig entwickeln sollen. Richtpläne müssen mindestens aufzeigen, «wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden» und «in welcher zeitlicher Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben zu erfüllen». Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren. Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen, namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes und der Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigen.
Richtpläne sind behördenverbindliche Arbeits- und Führungsinstrumente der exekutiven Ebene (Bund, Kantone und Gemeinden). Die Behörden richten ihr Handeln auf die Ziele und Massnahmen des Richtplanes aus und koordinieren gestützt darauf ihre Planungen und Projektierungen. Der zeitliche Horizont der Richtpläne ist zehn Jahre; danach sollen sie gesamthaft überprüft und angepasst werden.


RPG/REG

RPG ist die Abkürzung für das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung. Es wird momentan überarbeitet. Das Endresultat der Überarbeitung wird das neue Raumentwicklungsgesetz (REG) für die Schweiz sein, welches das RPG ablöst. Bis am 17.4 läuft das Vernehmlassungsverfahren für das neue REG, danach wird der Bundesrat einen ersten Gesetzesentwurf ausarbeiten, der dann im Parlament beraten, unter Umständen abgeändert und genehmigt wird.

Die Ziele und Grundsätze des Bundesgesetzes über die Raumplanung:

Haushälterische Bodennutzung
Das Bundesgesetz über die Raumplanung legt für die ganze Schweiz die Ziele und Grundsätze für die Raumplanung fest. Oberziel ist der haushälterische Umgang mit dem nicht vermehrbaren Boden. Die Bedeutung dieses Ziels wird besser verständlich, wenn man berücksichtigt, dass von der vergleichsweise geringen Landesfläche von 42'000 km² bloss etwa 30 Prozent für die intensive Nutzung durch den Menschen geeignet sind. Das Ziel der haushälterischen Bodennutzung umfasst zwei Gesichtspunkte:
Angesichts der anhaltenden und raschen Ausdehnung der Siedlungen in den letzten Jahrzehnten muss der Flächenverbrauch eingeschränkt werden. Im Vordergrund stehen die Verdichtung und die Umnutzung im bestehenden Siedlungsgebiet.
Haushälterische Bodennutzung meint aber auch eine optimale räumliche Zuordnung der verschiedenen Bodennutzungen. Eine Konzentration der Bauten in einem gut erschlossenen Siedlungsgebiet gewährleistet die haushälterische Bodennutzung weit besser als die Schaffung verstreuter Kleinsiedlungen mit je einer eigenen Erschliessung.

Abstimmungsgebot
Das zweite Ziel der schweizerischen Raumplanung liegt in der Abstimmung aller raumwirksamen Tätigkeiten der Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden. Es liegt auf der Hand, dass eine erfolgreiche Koordinationstätigkeit zum haushälterischen Umgang mit dem Boden beiträgt. Fehlende Abstimmung beispielsweise zwischen der Anordnung von Wohngebieten (kommunale Nutzungsplanung) und dem Bau von Verkehrsinfrastrukturbauten (vor allem Planungen des Bundes) kann dazu führen, dass beide nicht zweckmässig genutzt werden können. Fehlende Koordination führt also zur Undurchführbarkeit der Planungen und letztlich zu Fehlinvestitionen.

Ausrichtung auf die anzustrebende räumliche Entwicklung
Das dritte Ziel verlangt die Ausrichtung der raumwirksamen Tätigkeiten der Behörden auf eine anzustrebende räumliche Entwicklung. Das damit vorausgesetzte raumplanerische Konzept ist auf Bundesebene in den «Grundzügen der Raumordnung Schweiz» und auf kantonaler Ebene in den Richtplänen festgehalten. Ein wichtiges Element der darin zum Ausdruck kommenden Raumordnungspolitik liegt in der Ausrichtung auf die «dezentrale Konzentration», also auf ein Netz von kompakten Siedlungsgebieten unterschiedlicher Grösse. Damit ist keine Siedlungsentwicklung bloss in den Grossagglomerationen des schweizerischen Mittellandes gemeint. Die Agglomerationen und regionalen Zentren in den Alpentälern haben ebenfalls ein bedeutendes Wachstumspotential. Bei der Verfolgung dieser Ziele sind die Bedürfnisse der Menschen und der Umwelt gleichermassen in Rechnung zu stellen. Die geforderte vorausschauende Raumplanung ist damit nicht bloss ein Instrument der Wirtschaftsförderung, sondern auch des vorsorglichen Natur- und Umweltschutzes. Wichtige Beiträge leistet die Raumplanung auch zur Wohnbaupolitik, zur Förderung der benachteiligten Regionen des Landes, zur Agrarpolitik und zur Landesverteidigung. Welche Bedürfnisse sich im Konfliktfall durchsetzen, kann nicht im Gesetz festgelegt werden. Die Antwort haben die Planungsprozesse, umfassende Interessenabwägungen der Planungsbehörden und schliesslich politische Entscheidungen zu geben.

Planungsgrundsätze als Entscheidhilfen
Für die Abwägung unter den verschiedenen Raumplanungszielen liefert Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes eine Reihe von «Planungsgrundsätzen». Das sind Entscheidungskriterien, welche die Interessenabwägung leiten sollen. Die Planungsgrundsätze bilden in sich selbst kein abschliessendes und widerspruchsfreies System, so dass unter ihnen im Einzelfall gewichtet werden muss. Zu den Planungsgrundsätzen gehören beispielsweise die Schonung der Landschaft, unter anderem durch den Schutz des landwirtschaftlichen Kulturlandes. Im Weiteren wird die Gestaltung der Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung und eine Begrenzung der Siedlungen verlangt. Dieser Grundsatz soll u.a. erreicht werden durch eine zweckmässige Zuordnung der Wohn- und Arbeitsgebiete sowie eine hinreichende Erschliessung durch das öffentliche Verkehrsnetz.


Siedlungsgebiet

Siedlungsgebiet ist Land auf dem der Mensch siedelt oder gesiedelt hat. Im Kontext der Schweizerischen Raumplanung wird der Begriff als Bezeichnung von Land in Bauzone oder Reservebaugebiet gebraucht.


Weideland

Weideland ist landwirtschaftliches Grünland, das Vieh Nahrung in Form von krautigen Pflanzen, vornehmlich Süßgräser, bereitstellt.


Zonenplan

Ein Zonenplan gibt Auskunft darüber, welche Parzellen zu welcher Zone gehören (z.B. Bauzone, Freihaltezone, Landwirtschaftszone etc.).